Balkenmangel, na und???
  Kfz-Steuer
 


Kraftfahrzeugsteuergesetz

§ 3a
Vergünstigungen für Schwerbehinderte

(1)
Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen,
solange die Fahrzeuge für schwerbeh. Personen zugelassen
sind, die durch einen Ausweis im Sinne des SGB IX
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung Schwerbehinderter im öffentl. Personenverkehr
vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen
"H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind
oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2)
Die Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge,
solange die Fahrzeuge für schwerbeh. Personen zugelassen
sind, die durch einen Ausweis im Sinne des SGB IX
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung Schwerbehinderter im öffentl. Personenverkehr
mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie
die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX erfüllen.


§ 145 Abs. 1 Satz 1
...schwerbehinderte Menschen...
die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a
des BSHG
oder entsprechender Vorschriften
oder hilflos im Sinne des § 33b des EStG
oder entsprechender Vorschriften sind

§ 76 Abs. 2a Nr. 3a des BSHG
Personen...
die blind sind oder deren Sehschärfe
auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe
gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
Störungen des Sehvermögens vorliegen


§ 33b des EStG
Hilflos...ist eine Person,
wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.


Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die
schwerbeh. Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung
nach § 145 des SGB IX in Anspruch nimmt.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist von der für
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde auf dem SBA zu vermerken.
Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu
löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

(3)
Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht
den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug
und nur auf schriftlichen Antrag zu.

Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung
von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
zur entgeltlichen Beförderung von Personen
(ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung)
oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird,
die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder
der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.

§ 17
Sonderregelung für bestimmte Behinderte


Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
KraftfahrzeugStG vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063)
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des KraftfahrzeugStG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209)
erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes
ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert,
solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung
von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.







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